Weitere Zuschüsse zur Studienbeihilfe

Weitere Förderungen

Neben der Studienbeihilfe gibt es noch weitere Förderungen wie z. B. Fahrtkostenzuschüsse oder den Versicherungskostenbeitrag, die in Anspruch genommen werden können.

Für Studierende mit Kinder aber auch für Studierende mit Behinderung gibt es zusätzliche Maßnahmen, die die Studienfinanzierung erleichtern.

Studieren mit Kind

Für den Bezug von Studienbeihilfe gelten prinzipiell die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Die Studienförderung bietet folgende begünstigende Regelungen für studierende Mütter und Väter (für Väter gelten diese Regelungen allerdings nur dann, wenn sie entweder mit der Kindesmutter verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge mit der Kindesmutter genehmigt wurde):
  • Die höchstmögliche Studienbeihilfe(inklusive des 12%-igen Erhöhungszuschlages) beträgt € 9.610,- jährlich (€ 801,- monatlich).
  • Zusätzlich erhöht sich die Studienbeihilfe um € 112,- monatlich pro Kind.
  • Zusätzlich erhöht sich die Studienbeihilfe für Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, um € 20,- monatlich.
  • Zusätzlich erhöht sich die Studienbeihilfe für Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, um weitere € 20,- monatlich.

Für Studienbeihilfebezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher

mit Kind/Kindern erhöht sich die Zuverdienstgrenze von € 15.000,- pro Kalenderjahr, abhängig vom Alter des Kindes in folgendem Ausmaß:
  • für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr um € 3.000,-
  • für jedes Kind zwischen 6 und 14 Jahren um € 4.400,-
  • für jedes Kind zwischen 14 und 18 Jahren um € 5.200,-
  • für jedes noch in Ausbildung befindliche Kind über 18 Jahren um € 6.720,-  bzw. um € 9.610,- (falls Kind auswärtig studiert)

Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Erreichung des sechsten Lebensjahres während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind. Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester. Hinweis: Eine Verlängerung der Anspruchsdauer ist nur bis zum Höchstmaß der doppelten vorgesehenen Studiendauer eines Studiums möglich.

Für Studierende mit Kind erhöht sich die zulässige Altersgrenze (Studienbeginn vor Vollendung des 30. Lebensjahres – Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) um 5 Jahre.

Für den Erhalt eines Studienabschluss-Stipendiums werden auch Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes berücksichtigt.

Für die Kinderbetreuungskosten in der Endphase des Studiums kann ein  Kinderbetreuungskostenzuschuss gewährt werden.

Studieren mit Behinderung

Studierende mit Behinderung erhalten besondere Unterstützung durch staatliche Maßnahmen, die über den Bereich der Studienförderung hinausreichen. Für den Bezug von Studienbeihilfe gelten auch die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Wenn eine anerkannte Behinderung im Umfang von mindestens 50 % besteht, verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt um zwei Semester. Diese Behinderung kann durch den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nachgewiesen werden, ebenso durch den Bezug von Bundespflegegeld oder Nachweise im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes.

Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt:

  • um ein Semester für Studierende, die an bösartigen Tumoren, Leukämie, Morbus Hodgkin oder Cerebralparese leiden oder eine Beinprothese (Oberschenkel) benötigen, bzw.
  • um die Hälfte der vorgesehenen Studienzeit für blinde oder hochgradig sehbehinderte Studierende sowie Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, ein Cochleaimplantat tragen, in Dialysebehandlung stehen oder an zystischer Fibrose leiden.

Außerdem erhöht sich die Studienbeihilfe um:

  • € 160,-  monatlich für blinde, hochgradig sehbehinderte oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesene Studierende, bzw.
  • € 420,- monatlich für Studierende, die gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.

Für Studierende mit Behinderung erhöht sich die Altersgrenze bei Studienbeginn von 30 auf 35 Jahre. Es muss mit dem Studium vor Vollendung des 35. Lebensjahres, d. h. bis zum 35. Geburtstag begonnen werden (Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn). Ansonsten besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Darüber hinaus verlängert sich die Anspruchsdauer je Studienabschnitt:

Für Geschwister, die wegen einer Behinderung erwerbsunfähig sind, kann auch nach Erreichen der Volljährigkeit ein Absetzbetrag für die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe berücksichtigt werden.

Hinweis: Alle Stipendienstellen sind ebenerdig oder mit Lift erreichbar. Selbstverständlich kannst Du auch einen Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren. Anträge können auch per Post, per Fax oder auf elektronischem Weg gestellt werden. Verbesserungsvorschläge für die behindertengerechte Gestaltung Deiner Stipendienstelle werden von der Leiterin/dem Leiter der zuständigen Stipendienstelle gerne entgegengenommen.

Studienunterstützung:

In Härtefällen, in denen mit einer Studienbeihilfe aus rechtlichen Gründen keine ausreichende Förderung möglich ist, kann die zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister eine Studienunterstützung gewähren. Nähere Informationen hierzu erteilt die Abteilung IV/12 des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

Familienbeihilfe:

Eltern von erheblich behinderten Studierenden erhalten eine monatlich um € 152,90 erhöhte Familienbeihilfe. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist in der vom Finanzamt ausgestellten „Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe“ festgehalten. Hinsichtlich der Studiennachweise und der Einhaltung der Studienzeit bestehen bei der Familienbeihilfe günstigere Bestimmungen als für Studierende ohne Behinderung (Altersgrenze weiterhin 27 Jahre). Nähere Auskünfte erteilt die Beihilfenstelle des für Deine Eltern zuständigen Finanzamtes.

Sozialfonds der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft:

Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an den Universitäten stellen auch behinderten Studierenden in Notfällen finanzielle Mittel zur Verfügung. Nähere Auskünfte erhältst Du bei den Sozialreferaten.

Förderung durch das Sozialministeriumservice (Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen):

Das Sozialministeriumservice kann unter bestimmten Umständen eine Ausbildungsbeihilfe gewähren, außerdem auch die Kosten für die für Dein Studium erforderlichen technischen Hilfsmittel teilweise oder zur Gänze übernehmen. Nähere Auskünfte erteilen die in den Landeshauptstädten eingerichteten Landesstellen des Sozialministeriumservices.

Behindertenbeauftragte an Universitäten:

An den Universitäten gibt es Beauftragte für Behinderte und chronisch Kranke, die Dir mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Zuschüsse (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag, Kinderbetreuungskostenzuschuss, Studienzuschuss)

Fahrtkostenzuschuss

Fahrtkostenzuschüsse ersetzen für Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher einen Teil der Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen. Die Höhe des FKZ orientiert sich unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von jährlich € 50,- an den begünstigten Studierendentarifen. Fahrtkostenzuschüsse werden in drei verschiedenen Formen gewährt:

Allgemeiner Fahrtkostenzuschuss (FKZ 1)

  • für Studierende, die am Studienort wohnen und täglich ein öffentliches Verkehrsmittel benützen
  • Nachweis: personenbezogene Dauerkarte(n)

Pendlerzuschuss (FKZ 2)

  • für Studierende, die während des Studiums nicht in der Gemeinde des Studienortes wohnen
  • Der FKZ 1 erhöht sich je Kilometer Entfernung – gemessen von der Gemeindegrenze des Studienortes – um € 1,- pro Monat.
  • Der maximale FKZ 2 beträgt € 700,- im Studienjahr.
  • Für Studierende, die außerhalb der „Zumutbarkeitsgrenze“ (= maximal eine Stunde Fahrzeit in eine Richtung) wohnen, gibt es keinen FKZ 2.
  • Nachweise sind nicht erforderlich.

Heimfahrtzuschuss (FKZ 3)

  • für Studierende, deren Eltern mehr als 200 km vom Studienort entfernt im Inland wohnen
  • für verheiratete Studierende, Vollwaisen und Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter ist ein FKZ 3 nicht vorgesehen.
  • kein Nachweis erforderlich

Wichtigste allgemeine Regelungen:

  • kein eigener Antrag, nur bei FKZ 1 ist die Vorlage von personenbezogenen Dauerkarte(n) erforderlich
  • die Auszahlung erfolgt in zehn Monatsraten, für die Monate August und September gibt es keinen FKZ

Versicherungskostenbeitrag

Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher erhalten einen Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von € 19,- für jeden Monat, für den eine begünstigte Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 76 Abs. 1 ASVG besteht, ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat. Die Zuerkennung erfolgt automatisch ohne eigenen Antrag.

Achtung: Die Auszahlung der Versicherungskostenbeiträge erfolgt im Nachhinein, d. h. erst nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes.

Kinderbetreuungskostenzuschuss

  • Für Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungswürdig sind und eigene Kinder zu betreuen haben, gibt es die Möglichkeit, einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung zu erhalten. Voraussetzungen dafür sind:

    • Die/Der Studierende befindet sich in der Studienabschlussphase, d. h. das Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium an einer Universität oder Privatuniversität ist bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von höchstens zehn Semesterstunden bzw. 20 ECTS-Punkten abgeschlossen. Das Thema der Diplomarbeit/Masterarbeit muss bereits übernommen worden sein. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, darf der Umfang der fehlenden Prüfungen höchstens 20 Semesterstunden bzw. 40 ECTS-Punkte  betragen. Studierende an nichtuniversitären Bildungseinrichtungen befinden sich in den jeweils letzten beiden Semestern ihrer Ausbildung in der Studienabschlussphase. Studierende eines Doktoratsstudiums können keinen Zuschuss zu den Kinderbetreuungskosten bekommen.
    • Die/Der Studierende bezieht entweder
      a) Studienbeihilfe oder
      b) ein Studienabschluss-Stipendium oder
      c) lebt in einem eigenen Haushalt und das Einkommen der Ehegattin/des Ehegatten/der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners im letzten erfassten Kalenderjahr übersteigt nicht € 21.800,-.
    • Die/Der Studierende gibt ihre/seine Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Zuschusses auf. (betrifft nur die Varianten b) und c), für die Variante a) gilt die (je nach Anzahl und Alter der Kinder erhöhte) Zuverdienstgrenze von € 15.000,- im Kalenderjahr).
    • Die/Der Studierende ist bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt.
    • Die/Der Studierende hat noch kein Studium abgeschlossen. Ausnahme: Wurde bereits ein Bachelorstudium abgeschlossen, kann für ein anschließendes Masterstudium auch noch ein Kinderbetreuungskostenzuschuss bezogen werden, wenn im Bachelorstudium noch kein Kinderbetreuungskostenzuschuss bezogen worden ist.

    Der Zuschuss wird für die bis zum Studienabschluss benötigte Dauer, längstens jedoch für 18 Monate, gewährt und beträgt pauschal höchstens € 150,- monatlich je Kind. Ansuchen können bei Deiner Stipendienstelle eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt im Nachhinein gegen Nachweis der Kosten.

    ACHTUNG: Das Ansuchen auf einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung kann nur einmal gestellt werden. Ein zurückwirkendes Ansuchen ist nicht möglich.

    Nähere Informationen sind in den Richtlinien, öffnet eine Datei über die Vergabe von Zuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten zu finden.

Studienzuschuss

(Betrifft nur Studierende, die für das geförderte Studium einen Studienbeitrag zahlen müssen.)

Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher erhalten den jährlichen Studienbeitrag (maximal € 726,72) in Form eines Studienzuschusses ersetzt. Darüber hinaus können auch Studierende mit günstigem Studienerfolg, die wegen des elterlichen Einkommens gerade keine Studienbeihilfe mehr erhalten, einen Studienzuschuss in abgestufter Höhe von wenigstens € 60,- jährlich bekommen.

Für alle Studienbeihilfenbezieher/innen beträgt der Studienzuschuss jährlich maximal € 726,72. Für sonstige Studierende beträgt er zwischen € 60,- und € 726,72 jährlich, abgestuft nach dem elterlichen Einkommen bzw. dem eigenen Einkommen. Wenn dieses zu hoch ist, gibt es keinen Studienzuschuss.

Für die Vorlage des Studienerfolgs gelten die selben Regelungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe.

Die Antragstellungerfolgt einheitlich mit dem Formular für die Beantragung von Studienbeihilfe (SB 1).

Jeweils die Hälfte wird per Semester des Zuerkennungszeitraumes, nachdem die Meldung über die Einzahlung des Studienbeitrages bei der Studienbeihilfenbehörde eingelangt ist, ausbezahlt. Für Studierende an Universitäten erfolgt die Meldung automatisch, ein Nachweis über die Bezahlung des Studienbeitrages muss nicht vorgelegt werden.

Betreffend Rückzahlung gelten dieselben Regelungen wie bei der Studienbeihilfe. Nach den ersten beiden Semestern ist ein Studienerfolg erforderlich.

Studienunterstützung

Universitäten/Fachhochschulen/Thelologische Lehranstalten:

Studierende an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und Fernhochschulen, mit denen eine Kooperation mit einer anerkannten postsekundären österreichischen Bildungseinrichtung besteht, können um eine Studienunterstützung ansuchen. Derzeit können Studienunterstützungen gewährt werden für die

  • Fernuniversität in Hagen
  • Hamburger Fernhochschule (HFH) und
  • Open University London (OUL)

Ansuchen für die Vergabe von Studienunterstützungen an Studierende an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und Fernhochschulen sind bei der zuständigen Stipendienstelle einzubringen.

Weiters können Studierende in einem akkreditierten Studiengang an der Privatuniversität Webster University Vienna Studienunterstützung beantragen. Ansuchen sind bei der Stipendienstelle Wien einzubringen.