Nach österreichischem Recht sind die Eltern von Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Dazu zählt auch der Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums. Nur wenn die Eltern oder die/der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen. Daraus ergeben sich auch die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, die soziale Förderungswürdigkeit und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges.
Das Studienförderungsgesetz (StudFG), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster ist die gesetzliche Grundlage der Studienförderung und kann im Volltext im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich eingesehen werden.
Bei Masterstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Hinweis: Bitte beachte bezüglich Studienerfolg die Sonderregelungen für Studierende an Privatuniversitäten (jährlich 30 ECTS).
Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.
Bei Doktoratsstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch folgende Voraussetzungen vorliegen:
Hinweis: Bitte beachte bezüglich Studienerfolg die Sonderregelungen für Studierende an Privatuniversitäten (jährlich 30 ECTS).
Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.
Wenn in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von wenigstens zehn ECTS-Punkten oder fünf Semesterstunden nachgewiesen werden. An Privatuniversitäten müssen wenigstens fünfzehn ECTS-Punkte nachgewiesen werden.
Wenn in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden nachgewiesen werden.
Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist, ist ein Prüfungsnachweis bei der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen, dessen Umfang von der Dauer des Auslandsstudiums abhängt.
Das Studienabschluss-Stipendium gebührt für maximal 18 Monate. Spätestens 12 Monate nach der letzten Auszahlung ist der Stipendienstelle der Abschluss des geförderten Studiums vorzulegen. Andernfalls ist das gesamte Studienabschluss-Stipendium zurückzuzahlen.
Bei einer abschließenden Berechnung kann es nach Überprüfung des tatsächlichen Einkommens unter Umständen zu einer Rückforderung kommen. (siehe Zuverdienstgrenze)
Haben unvollständige oder unrichtige Angaben die ungerechtfertigte Zuerkennung der Studienbeihilfe bewirkt, muss zurückgezahlt werden.
Hinweis: Fülle daher die Formulare sorgfältig aus und bringe bitte alle notwendigen zusätzlichen Nachweise. Eine einmal eingetretene Rückzahlungsverpflichtung kann nicht mehr nachgesehen werden.
Bei einer Rückforderung der Studienbeihilfe wegen mangelndem Studienerfolg entfällt die Rückforderung, wenn das Studium nicht abgebrochen und längstens in der Antragsfrist des 5. Semesters ab Studienbeginn der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe notwendige Studienerfolg nachgewiesen wird.
Achtung: Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückforderung gegen diesen aufzurechnen. Ansonsten kann (kein Rechtsanspruch!) aufgrund eines Ansuchens die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.