Nach österreichischem Recht sind die Eltern von Studierenden verpflichtet, für den finanziellen Bedarf ihrer Kinder bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit aufzukommen. Dazu zählt auch der Abschluss eines zielstrebig betriebenen Studiums. Nur wenn die Eltern oder die/der Studierende selbst nicht in der Lage sind, aus eigenen Mitteln die mit einem Studium verbundenen Kosten zu tragen, soll die Studienförderung eingreifen. Daraus ergeben sich auch die zwei wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen, die soziale Förderungswürdigkeit und das Vorliegen eines günstigen Studienerfolges.
Das Studienförderungsgesetz (StudFG), öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster ist die gesetzliche Grundlage der Studienförderung und kann im Volltext im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich eingesehen werden.
Anspruch auf Studienbeihilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG). Eine genaue Darstellung, wer unter welchen Voraussetzungen gleichgestellt werden kann, ist hier auf Grund der Komplexität des Themas und der raschen Änderung der Rahmenbedingungen (Judikatur des EuGH!) nicht möglich. Für detaillierte Informationen ist eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Stipendienstelle unbedingt notwendig.
EWR-Bürgerinnen und EWR-Bürger sind gleichgestellt, wenn sie das „Recht auf Daueraufenthalt“ erworben haben (sich bereits mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Inland aufhalten), sie selbst oder ein Elternteil „Wanderarbeitnehmerin“ oder „Wanderarbeitnehmer“ sind, oder wenn vor Studienbeginn bereits eine ausreichende „Integration in das österreichische Bildungs- oder Gesellschaftssystem“ bestanden hat. Drittstaatsangehörige sind gleichgestellt, wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben. Staatenlose müssen für die Gleichstellung vor Studienbeginn bereits mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein. Konventionsflüchtlinge benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).
Britische Staatsbürger/innen, die sich schon vor 1.1.2021 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgehalten haben, sind wie EU/EWR-Bürger/innen zu behandeln (Art. 23 des Austrittsabkommens). Alle anderen britischen Staatsbürger/innen gelten als Drittstaatsangehörige.
Studienbeihilfe können auch Studierende an Südtiroler Fachhochschulen und Universitäten beziehen. Voraussetzung dafür ist, dass es sich aus der dafür erforderlichen Verordnung des zuständigen Bundesministers ergibt. Für Studien bzw. Ausbildungen an sonstigen Bildungseinrichtungen, für außerordentliche Studierende und für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einem Universitätslehrgang besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.
Bei Masterstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch noch folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Hinweis: Bitte beachte bezüglich Studienerfolg die Sonderregelungen für Studierende an Privatuniversitäten (jährlich 30 ECTS).
Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.
Bei Doktoratsstudien müssen neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Erhalt einer Studienbeihilfe auch folgende Voraussetzungen vorliegen:
Hinweis: Bitte beachte bezüglich Studienerfolg die Sonderregelungen für Studierende an Privatuniversitäten (jährlich 30 ECTS).
Wird der erforderliche Studienerfolg nicht vorgelegt, kann es zu einer Rückzahlung kommen.
Für Studierende, auf die keine der oben genannten Voraussetzungen zutrifft, beträgt die jährliche Höchststudienbeihilfe € 6.000,-.
Erhöhungen:
Für Studierende mit Behinderung gibt es eine Erhöhung der jeweiligen Höchststudienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung. Näheres ist in einer Verordnung geregelt. Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die jeweilige Höchststudienbeihilfe um jährlich € 1.200,- pro Kind.
Verminderungen:
Die jeweilige Höchststudienbeihilfe verringert sich
Hinweis: Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setze Dich bitte mit Deiner Stipendienstelle in Verbindung.
Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du bei Deiner Stipendienstelle.
Zuschläge:
Der so errechnete Betrag (jeweilige Höchststudienbeihilfe abzüglich Verminderungen) wird für alle Studierende um 12 % erhöht.
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen monatlichen Erhöhungszuschlag in Höhe von € 20,-.
Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag in Höhe von € 20,-.
Die Studienbeihilfe wird monatlich ausbezahlt. Die niedrigste monatliche Studienbeihilfe liegt bei € 5,-.
Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt bei Anträgen innerhalb der Antragsfrist im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
Leistungsnachweis an den einzelnen Bildungseinrichtungen
Einen Teil des Studienerfolges im Sinne des Studienförderungsgesetzes bildet der Leistungsnachweis. Dieser ist in verschiedenen Phasen des Studiums im jeweils unterschiedlichen Ausmaß durch positiv absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern zu erbringen.
Achtung: Prüfungen, die bereits vor dem ordentlichen Studium (z.B. bei Schulausbildung, bei Lehrgängen und bei außerordentlichem Studium) abgelegt worden sind und für das Studium anerkannt werden, können für den Leistungsnachweis nicht verwendet werden!
STUDIENPHASE | LEISTUNGSNACHWEIS |
---|---|
Bachelor/Diplomstudien*) | nach dem 2. Semester: 30 ECTS-Punkte oder 14 Semesterstunden |
Bachelor/Diplomstudien*) | nach dem 6. Semester (des ersten Abschnittes): 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden |
Masterstudien | nach dem 2. Semester: 20 ECTS-Punkte oder 10 Semesterstunden |
Masterstudien | nach dem 6. Semester: 90 ECTS-Punkte oder 42 Semesterstunden (wenn wegen Verlängerungssemestern noch Anspruch auf Studienbeihilfe besteht) |
Doktoratsstudien | nach dem 2. Semester: 12 ECTS-Punkte oder 6 Semesterstunden |
Doktoratsstudien | nach dem 6. Semester: Bestätigung der Dissertationsbetreuerin/des Dissertationsbetreuers über den erfolgreichen Fortschritt der Dissertation |
*) Beachte, dass bei Diplomstudien mit einer kürzeren Anspruchsdauer im 1. Abschnitt der Leistungsnachweis durch die Absolvierung des ersten Studienabschnittes vorliegen muss.
BILDUNGSEINRICHTUNG | LEISTUNGSNACHWEIS |
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Pädagogische Hochschulen | 30 ECTS-Punkte aus den beiden vorangegangenen Semestern |
Medizinisch-Technische Akademien/Hebammenakademien | Alle Einzelprüfungen, Notendurchschnitt nicht schlechter als 2,5 |
Konservatorien | Positive Beurteilung aus allen Hauptfächern im letzten Semester, und nach dem 2. und danach nach jedem weiteren 4. Semester: 5 Stunden pro Semester aus den Ergänzungsfächern |
Privatuniversitäten | 30 ECTS-Punkte aus den beiden vorangegangenen Semestern |
Das Studium darf insgesamt zweimal, wenn das vorangegangene Studium nicht mehr als zwei Semester inskribiert wurde, gewechselt werden.
Achtung: Ein Studienwechsel im Master-/Doktoratsstudium kann zum Anspruchsverlust führen. Näheres erfährst Du bei Deiner Stipendienstelle.
Achtung: Ansonsten kannst Du in allen Fällen des Anspruchsverlustes wegen Studienwechsel nie mehr Studienbeihilfe erhalten. Es gibt keine Nachsicht davon.
Für die meisten Studien gilt daher:
STUDIENART | ANSPRUCHSDAUER |
---|---|
Bachelorstudien: | 7 Semester (6 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester) |
Masterstudien: | 5 Semester (4 Semester Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester) |
Diplomstudien: | pro Studienabschnitt gibt es 1 Toleranzsemester |
Bei Vorliegen bestimmter wichtiger Gründe kann auf Ansuchen die Anspruchsdauer verlängert werden.
Der wichtige Grund muss während des Studiums bzw. im betreffenden Studienabschnitt vorgelegen sein. Das Ausmaß der Verlängerung variiert abhängig vom Verlängerungsgrund zwischen einem und mehreren Semestern. Wenn eine Überschreitung der Anspruchsdauer und damit der (vorübergehende) Verlust der Studienbeihilfe droht und Du meinst, dass einer der unten stehenden Gründe auf Dich zutrifft, setze Dich bitte rechtzeitig (= vor Ablauf der Anspruchsdauer) mit Deiner Stipendienstelle in Verbindung. Diese wird Dich gerne über eine mögliche Verlängerung der Anspruchsdauer und die weitere Vorgehensweise beraten.
Studierende, die im Rahmen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine Funktion im Sinne des HSG ausüben oder ausgeübt haben, können ebenfalls länger Studienbeihilfe beziehen. Je nach Art und Dauer der ausgeübten Funktion kann die Anspruchsdauer um bis zu insgesamt vier Semester für das gesamte Studium verlängert werden. Voraussetzung ist ein Ansuchen an die zuständige Stipendienstelle unter Verwendung des Formulars SB 9.
Nachweispflicht – Studienbeihilfenbezug und Studienzuschuss:
Bei Anträgen in den ersten beiden Semestern wird Studienbeihilfe bezogen, ohne dass zuvor Prüfungserfolge nachgewiesen werden müssen. Dafür sind Studierende verpflichtet, der Stipendienstelle nachträglich Studiennachweise vorzulegen, um eine Rückzahlung auszuschließen:
Hinweis: Wenn Dir auf Grund eines Antrages im zweiten Semester für das zweite und dritte Semester Studienbeihilfe bewilligt wurde, musst Du spätestens in der Antragsfrist des dritten Semesters den vollen Studienerfolg nachweisen, den Du für den Weiterbezug bei einer Antragstellung im dritten Semester benötigen würdest. Damit stellst Du sicher, dass Dir die Studienbeihilfe auch für das dritte Semester ausbezahlt wird.
Wenn in den ersten beiden Semestern eines Masterstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von wenigstens zehn ECTS-Punkten oder fünf Semesterstunden nachgewiesen werden. An Privatuniversitäten müssen wenigstens fünfzehn ECTS-Punkte nachgewiesen werden.
Wenn in den ersten beiden Semestern eines Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen wurde (auch nur für einen Monat), muss in der Antragsfrist des folgenden (auch nicht inskribierten) Semesters ein Studienerfolg im Ausmaß von sechs ECTS-Punkten oder drei Semesterstunden nachgewiesen werden.
Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist, ist ein Prüfungsnachweis bei der Studienbeihilfenbehörde vorzulegen, dessen Umfang von der Dauer des Auslandsstudiums abhängt.
Das Studienabschluss-Stipendium gebührt für maximal 18 Monate. Spätestens 12 Monate nach der letzten Auszahlung ist der Stipendienstelle der Abschluss des geförderten Studiums vorzulegen. Andernfalls ist das gesamte Studienabschluss-Stipendium zurückzuzahlen.
Bei einer abschließenden Berechnung kann es nach Überprüfung des tatsächlichen Einkommens unter Umständen zu einer Rückforderung kommen. (siehe Zuverdienstgrenze)
Haben unvollständige oder unrichtige Angaben die ungerechtfertigte Zuerkennung der Studienbeihilfe bewirkt, muss zurückgezahlt werden.
Hinweis: Fülle daher die Formulare sorgfältig aus und bringe bitte alle notwendigen zusätzlichen Nachweise. Eine einmal eingetretene Rückzahlungsverpflichtung kann nicht mehr nachgesehen werden.
Bei einer Rückforderung der Studienbeihilfe wegen mangelndem Studienerfolg entfällt die Rückforderung, wenn das Studium nicht abgebrochen und längstens in der Antragsfrist des 5. Semesters ab Studienbeginn der für den Weiterbezug von Studienbeihilfe notwendige Studienerfolg nachgewiesen wird.
Achtung: Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruches ist die Rückforderung gegen diesen aufzurechnen. Ansonsten kann (kein Rechtsanspruch!) aufgrund eines Ansuchens die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.
Neben ordentlichen Studierenden haben auch Personen, die sich auf die Studienberechtigungs- oder Zusatzprüfung vorbereiten, bereits die Möglichkeit, eine Studienbeihilfe zu beziehen. Voraussetzungen für die Zuerkennung sind:
Im Übrigen gelten weitgehend die Bedingungen für die Studienbeihilfe. Die Gleichstellung bezieht sich nur auf den Anspruch auf Studienbeihilfe. Sonstige Fördermaßnahmen (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag u. ä.) kommen für diese Personengruppe nicht in Betracht.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Bewerberin/der Bewerber für ein Semester Studienbeihilfe, wenn höchstens zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, bei drei oder mehr Prüfungsfächern für höchstens zwei Semester. Als erstes Semester gilt dabei jenes Semester, in dem die Bewerberin/der Bewerber zur Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung zugelassen wurde bzw. das auf die Zulassung nächstfolgende Semester.
Hinweis: Selbstverständlich kann nach erfolgreicher Absolvierung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung auch für ein anschließendes ordentliches Studium Studienbeihilfe beantragt werden (kein Systemantrag). Der Beginn des ordentlichen Studiums muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres (in Ausnahmefällen eventuell auch 35. Lebensjahres) erfolgen. Voraussetzung für den Erhalt einer Studienbeihilfe für ein anschließendes ordentliches Studium ist die erfolgreiche Ablegung der Studienberechtigungsprüfung/Zusatzprüfung.
Innerhalb der Antragsfrist (20. September bis 15. Dezember bzw. 20. Februar bis 15. Mai) des auf den Ablauf des Zuerkennungszeitraumes folgenden Semesters ist ein Erfolgsnachweis zu erbringen. Es muss wenigstens die Hälfte der zu absolvierenden Prüfungsfächer nachgewiesen werden. Ansonsten ist die bezogene Studienbeihilfe zurückzuzahlen. (Beispiel: Bei fünf abzulegenden Prüfungen müssen mindestens drei Prüfungen zum Ausschluss der Rückzahlung vorgelegt werden.)
Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Studienbeihilfe für Personen die sich auf die Studienberechtigungsprüfung vorbereiten findest Du im § 5 Abs. 1 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster , in der Verordnung des BMWF, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster , sowie in der Verordnung des BMBF, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster . Die Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Studienbeihilfe für Personen die sich auf die Zusatzprüfung vorbereiten findest Du im § 2 Abs. 1 StudFG, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster und in der Verordnung des BMWFW, öffnet eine externe URL in einem neuen Fenster .