Unabhängig von Beschäftigung oder Einkommen haben deine Eltern, die für deinen Unterhalt aufkommen, Anspruch auf Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag.
Ab der Volljährigkeit ist die Gewährung an das Vorliegen einer Berufsausbildung gebunden– dein Diplom-/Doktorratsstudium der Rechtswissenschaften an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien.
Grundsätzlich kann die Familienbeihilfe bis zu deinem 24. Geburtstag bezogen werden, die Anspruchsdauer kann sich aber in einigen Fällen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs verlängern.
Beginnt das Studium direkt nach der Matura, müssen das Studienblatt und die Studienbestätigung (werden bei abgeschlossener Immatrikulation und Inskription ausgehändigt) an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Die Familienbeihilfe wird dann automatisch weiter ausbezahlt.
Studierende, die bisher keine Familienbeihilfe bezogen haben, müssen sie beim Finanzamt beantragen. Außerdem kann die Familienbeihilfe erneut beantragt werden, wenn der Anspruch mangels Erbringen der 16 ECTS im ersten Jahr oder wegen Überschreiten des Toleranzsemesters für den jeweiligen Abschnitt wergfällt.
Beantragt werden kann die Familienbeihilfe grundsätzlich nur durch die Eltern, da diese vorrangig anspruchsberechtigt sind. Beantragt wird sie beim Hauptwohnsitzfinanzamt des Elternteiles, dessen Haushalt du angehörst (auch wenn du im Zuge einer Ausbildung eine Zweitunterkunft bewohnst- hier kannst du aber mittels zusätzlichem Formular und Zustimmung der Eltern die Direktauszahlung an dich beantragen).
Grundsätzlich hat die Mutter als haushaltsführender Elternteil das Anspruchsrecht auf die Familienbeihilfe. Wenn du nicht mehr zu Hause wohnst (und das nicht notwendigerweise der Berufsausbildung geschuldet ist) und deine Eltern nicht für deine Unterhaltskosten aufkommen, kannst du selbst die FBH bei deinem Wohnsitzfinanzamt beantragen.
Die Familienbeihilfe kann jederzeit beantragt werden. Das heißt, dass der Anspruch bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen sofort entsteht und ggf. auch rückwirkend gewährt wird. BEACHTE: Bei der Antragstellung muss das Studium angegeben werden, für das FBH bezogen wird (das sog. Hauptstudium), weitere Studien sind für den Beihilfenbezug irrelevant. Nach diesem Hauptstudium richten sich in weiterer Folge der notwendige Studienerfolg, die Regelungen zum Studienwechsel und die Anspruchsdauer- im Gegensatz zur Befreiung vom Studienbeitrag, bei der du nicht nur in deinem Hauptstudium, sondern auch in keinem weiteren Studium die Toleranzsemester überschreiten darfst.