Zum einen sieht das Studienförderungsgesetz für Personen, die sich vor Studienbeginn schon längere Zeit durch eigene Berufstätigkeit „selbst erhalten“ haben, eine besondere Förderung in Form des Selbsterhalter/innen-Stipendiums vor.
Zum anderen ist für alle Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher, die nebenbei arbeiten, die Zuverdienstgrenze zu beachten. Dies gilt nicht für Studierende, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen.
Schließlich haben Studierende, die bisher neben dem Studium berufstätig waren und in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben, die Möglichkeit, am Ende des Studiums die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um sich gänzlich dem Studienabschluss widmen zu können, und dafür ein Studienabschluss-Stipendium zu bekommen.