Sonstiges Soziales

Sonstiges

Hier findest du alles rund um

  • Software für Studierende von der Universität Wien
  • die Beurlaubung vom Studium, wegen bestimmter Gründe (z.B. Schwangerschaft, Krankheit, Präsenz- & Zivildienst) um während einer Unterbrechung des Studiums weiter inskribiert zu sein
  • die ÖH-Versicherung, durch die du im der Universität unfall-  & haftpflichtversichert bist und sämtliches Wissenswerte zum Thema „Krankenversicherung für Studenten“
  • das Thema „Studieren mit Kind“, da es für Studierende mit Kindern neben der Familienbeihilfe, dem Wochengeld und dem Kinderbetreuungsgeld auch Zuschüsse durch die Stipendienstelle und die Fonds der ÖH gibt

Software für Studierende

Studierende der Universität Wien können über AcadCloud ausgewählte Software zu günstigen Preisen beziehen.

Zudem erhalten Studierende der Universität Wien mit aktivem u:account kostenlos Microsoft 365 Apps sowie eine Upgrade-Version von Microsoft Windows 10 Education.

Genaueres findest du hier.

Beurlaubung

Bei der Beurlaubung geht es nicht um zusätzliche Ferien, es ist vielmehr eine Möglichkeit, das Studium für eine bestimmte Zeit zu unterbrechen, ohne zu exmatrikulieren. Daher musst du auch den ÖH-Beitrag weiterhin bezahlen. Während deiner Beurlaubung bist du weiter an der Universität zugelassen.

Du darfst allerdings

  • keine Lehrveranstaltungen besuchen,
  • keine Prüfungen machen und
  • keine wissenschaftlichen Arbeiten einreichen.

Prüfungen aus den vorangegangenen Semestern kannst du allerdings bis zum Ende der Nachfrist des beurlaubten Semesters noch ablegen, für Lehrveranstaltungen gilt diese Regelung allerdings nicht! Es kann dich natürlich keiner daran hindern, trotzdem in Lehrveranstaltungen zu gehen oder an Seminararbeiten zu schreiben, du kannst nur in diesem Semester keine Zeugnisse erwerben.

Weitere Konsequenzen der Beurlaubung sind

  • kein Anspruch auf Familienbeihilfe oder Studienbeihilfe,
  • kein Anspruch auf studentische Selbstversicherung (studentische Mitversicherung ist uU möglich, jedoch von der jeweiligen Krankenkassa abhängig) und
  • kein Anspruch auf das Semesterticket der Wiener Linien

Denn du bekommst nur das Studienblatt, jedoch kein Semesteretikett und keine Studienbestätigung! Auch schützt eine Beurlaubung nicht davor auf einen neuen Studienplan umgestellt zu werden. Der Vorteil der Beurlaubung ist aber, dass die Semester, in denen du beurlaubt bist, nicht für die Studienzeit (insbesondere die Befreiung vom Studienbeitrag) zählen. Außerdem können weiterhin die u:account Services und die Bibliothek genutzt werden. Beachte: Eine Beurlaubung im 1. Semester ist nicht möglich. Auch musst du, solltest du an mehreren Hochschulen studieren, an Jeder einen separaten Antrag stellen. Gründe für eine Beurlaubung Gemäß Universitätsgesetz hat die Universität Studenten auf Antrag für höchstens zwei Semester zu beurlauben. Bitte Beachte, dass du trotz Beurlaubung dazu verpflichtet bist den ÖH-Beitrag fristgerecht einzuzahlen.

Gründe gemäß Universitätsgesetz

  • Schwangerschaft
  • Betreuung eigener Kinder hier ist eine Beurlaubung bis zur Volljährigkeit dieser möglich; ebenso eine zeitgleiche Beurlaubung beider Elternteile
  • Präsenz- oder Zivildienst

 

Gründe gemäß der Universität Wien

  • Freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • Betreuungspflichten
  • Krankheit, Verletzungen, Behinderungen, die das Studium mindestens vier Wochen erheblich beeinträchtigen
  • Eine mindestens vierwöchige, erhebliche Beeinträchtigung des Studiums auf Grund beruflicher Tätigkeit, oder durch eine durch den Beruf bedingte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahme
  • Eine mindestens vierwöchige, erhebliche Beeinträchtigung des Studiums auf Grund von Behördengängen im Ausland

Für den Antrag auf Beurlaubung benötigst du:

  • das ausgefüllte Antragsformular
  • eine Kopie deines Studierendenausweises,
  • der entsprechende Nachweise zum Antragsgrund

Schicke alle erforderlichen Dokumente per E-Mail von deiner u:account E-Mail-Adresse (https://webmail.univie.ac.at) an [email protected]. Wir empfehlen dringend, den Antrag frühzeitig zu stellen, damit du, falls dem Antrag nicht stattgegeben wird, den Studienbeitrag noch fristgerecht einzahlen kannst – sofern dieser vorgeschrieben wird.

Nähere Infos findest Du hier.

ÖH- & Krankenversicherung

ÖH Unfall- & Haftpflichtversicherung

Als Mitglied der Österreichischen Hochschülerschaft bist du im Rahmen des Versicherungspaketes der Generali Versicherungs AG im Bereich der Universität, PH oder FH unfall- und haftpflichtversichert. Der Versicherungsbeitrag iHv € 0,70 wird mit dem ÖH-Beitrag automatisch eingehoben und soll dich bei Unfällen und Schadenersatzansprüchen mit einer Unfall- und Haftpflicht-Versicherung schützen. Wenn du Leistungen aus diesen Versicherungen in Anspruch nehmen willst, so musst du den jeweiligen Unfall oder Schadensfall unverzüglich melden. Schadenmeldungen für Haftpflicht meldest du mit dem Schadenformular am besten direkt an [email protected], die Ansprechpersonen auf der ÖH erreichst du unter [email protected]. Als Beispiel: Wenn im Rahmen des Studiums, bei einer Exkursion oder bei einem Praktikum ein Unfall passiert, du zB. unabsichtlich einen Sachschaden verursacht oder jemand verletzt wird, kommt die Versicherung für die finanziellen Folgen auf. Weitere Infos, unter anderem zur Schadensmeldung findest du hier.

Krankenversicherung

Mitversicherungen bei den Eltern

Bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kannst du dich bei deinen Eltern durch eine Meldung an die Gebietskrankenkassa kostenlos mitversichern lassen. Wird Familienbeihilfe bezogen, dann teilt das Finanzamt dem Versicherungsträger dies automatisch mit und es müssen keine Nachweise an die Gebietskrankenkassa übermittelt werden.

ACHTUNG! Verlierst du den Anspuch auf Familienbeihilfe musst du die Inskribtionsbetätigung sowie den Leistungsnachweis selbstständig an die Gebietskrankenkassa übermitteln, um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren! Wird keine Familienbeihilfe bezogen, dann gilt Folgendes: Hinsichtlich des Leistungsnachweises reicht im ersten Studienjahr der Nachweis der Zulassung zu einem ordentlichen Studium durch Studienbuchblatt und Fortsetzungsbestätigung. Ab dem zweiten Studienjahr muss nach jedem Studienjahr eine Fortsetzungsbestätigung und 16 ECTS (8 Semesterwochenstunden) pro Jahr aus Prüfungen in Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums nachgewiesen werden. Eine maximale Anspruchsdauer pro Studienrichtung (bspw. Mindeststudienzeit plus ein Toleranzsemester wie bei der Studienbeihilfe) existiert bei der Mitversicherung nicht! Der Nachweiszeitraum für den Leistungsnachweis wird durch ein unvorhergesehenes Ereignis (z.B. Krankheit) oder Auslandsaufenthalt um ein Semester verlängert, wenn die Studienbehinderung mindestens drei Monate lang angedauert hat. Zeiten des Mutterschutzes sowie der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraumes. Wenn du dein Studium abgeschlossen hast, aber völlig erwerbslos bist, so kannst du dich noch max. für weitere 24 Monate mitversichern lassen. Darüber hinaus ist die Mitversicherung möglich, wenn du aufgrund einer Krankheit oder eines Gebrechens erwerbsunfähig bist.

Mitversicherung bei anderen Angehörigen

Ist dein Ehepartner oder Lebensgefährte krankenversichert, besteht die Möglichkeit, dich bei diesem günstig (3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten) mitversichern zu lassen. Weitere Informationen findest du hier.

Studentische Selbstversicherung

Besteht kein Anspruch auf Mitversicherung, besteht für Studenten die Möglichkeit zur vergünstigten Selbstversicherung. Die Selbstversicherung ist beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen.

Nähere Infos findest Du hier.

Voraussetzungen:

  • die Anspruchsdauer darf um nicht mehr als vier weitere Semester überschritten worden sein
  • höchstens zwei Studienrichtungswechsel
  • kein absolviertes Studium (Ausnahme: ein weiterführendes Master- oder Doktoratsstudium

Die studentische Selbstversicherung endet:

  • mit dem Wegfall der Voraussetzungen
  • mit dem Ende des Kalendermonates in dem du den Austritt erklärt hast
  • nach dem Ende des dritten Kalendermonates nach Ende deines Studiums
  • sobald zwei fällig gewordene Beiträge nicht entrichtet wurden. (Achtung, wenn das passiert, kannst du dich erst nach sechs Monaten wieder versichern!)

Allgemeine Selbstversicherung

Ist eine günstige Form der Versicherung aus einem der oben angeführten Gründe nicht möglich, besteht die Möglichkeit zur Allgemeinen Versicherung. Da der zu leistende Betrag € 400,- betragen kann, ist gleichzeitig ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage zu stellen um aus wirtschaftlichen Gründen bei niedrigem Einkommen auf (mindestens) € 97,01 herab gesetzt zu werden.

Selbstversicherung für geringfügige Beschäftigte

Gehst du allerdings einer geringfügigen Beschäftigung nach, hast du noch die Möglichkeit, dich hier wesentlich billiger zu versichern. Voraussetzung ist, dass du mit Stand 2020 aus einer oder mehreren Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als € 460,66 im Monat verdienst. Monatlich sind mit Stand 2020 € 65,03 zu zahlen. Der Leistungsanspruch beginnt am Tag nach deiner Antragstellung. Mit dieser Versicherung bist du nicht nur kranken-, sondern auch pensionsversichert. Du bist jedoch nicht arbeitslosenversichert. Nähere Infos findest Du hier.

Studieren mit Kind

Acht Prozent der Studenten in Österreich (circa 25.000 Personen) haben Kinder oder bekommen sie während des Studiums. Für diese gibt es besondere Förderungen.

Familienbeihilfe

Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe ist der gemeinsame Haushalt mit dem Kind bzw. die überwiegende Erhaltung. Die Familienbeihilfe ist nicht abhängig von einer Erwerbstätigkeit oder dem Einkommen (bis zum 18. Lebensjahr des Kindes). Familienbeihilfe wird alle zwei Monate ausbezahlt.

Die Höhe der Familienbeihilfe ist abhängig vom Alter des Kindes und gestaffelt. Außerdem erhöht sich der Betrag bei mehreren Kindern oder Behinderung des Kindes. Für Kinder im Alter von 6-15 Jahren gibt es zusätzlich € 100 im September als Schulstartgeld. (Nachzulesen im FLAG)

Wochengeld

Der Antrag auf Wochengeld muss bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eingereicht werden. Die Höhe für Angestellte und Arbeiterinnen richtet sich nach den letzten drei Netto-Monatsbezügen inkl. aliquoter Zuschläge. Bei freien Dienstnehmerinnen wird ein einkommensabhängiges Wochengeld für die Berechnung herangezogen. Geringfügig Beschäftigte bekommen, wenn Selbstversicherung vorliegt, einen Tagessatz von € 9,47. Bezieherinnen von Arbeitslosengeld erhalten 180% der vorherigen Leistung.

Kinderbetreuungsgeld

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes (KBG) ist unabhängig von der vorangegangenen Erwerbstätigkeit, jedoch kann der Antrag frühestens ab der Geburt gestellt werden.

Voraussetzungen

  • Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (Nachweis muss erbracht werden)
  • Anspruch auf Familienbeihilfe (beide Anträge können zeitgleich gestellt werden)
  • Gemeinsamer Haushalt des Beziehers/ der Bezieherin mit dem Kind und Lebensmittelpunkt in Österreich

Während des Bezuges des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes darf der Zuverdienst 60% der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem noch kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, nicht übersteigen.

Der Antrag muss bei der Krankenversicherung gestellt werden, bei welcher die Studierende versichert ist. Es ist ratsam, den Antrag so schnell wie möglich nach der Geburt zu stellen. Es gibt verschiedene Bezugsvarianten, die hier nachgelesen werden können. Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann sich in gewissen Härtefällen um zwei Monate zu verlängern. Näheres findest du hier.

Alles andere rund um das Kinderbetruungsgeld, insb. Beihilfe zum pauschalen KBG, Familienzeitbonus für Väter oder Partnerschaftsbonus kannst du hier nachlesen.

Kinderbetreuungszuschuss durch die Stipendienstelle

Stelle einen Antrag wenn

  • du für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen hast
  • dir im Diplomstudium Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Ausmaß von höchstens 40 ECTS-Punkte oder 20 Semesterstunden oder vier Fachprüfungen fehlen.
  • dir an anderen Bildungseinrichtungen nur noch zwei Semester zum Studienabschluss fehlen.
  • du Studienbeihilfe, ein Studienabschlussstipendium beziehst bzw.
  • wenn du in einem eigenen Haushalt lebst, deine Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Studiums aufgibst und das Einkommen des Ehepartners im letzten erfassten Kalenderjahr 21.800 Euro nicht übersteigt.
  • du bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt bist.
  • du noch kein Studium abgeschlossen hast (Ausnahme: Master).

Der Zuschuss beträgt höchstens 150 Euro je vollen Monat, in dem dein Kind während des Studiums gegen Entgelt betreut wurde. Die Höhe richtet sich nach den tatsächlichen Kosten. Die Auszahlung erfolgt gegen Nachweis der Kosten im Nachhinein. Die Zuerkennung erfolgt für längstens 18 Monate, endet aber mit Abschluss des Studiums. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Das Ansuchen für den Zuschuss stellst du bei der Stipendienstelle.

Weitere Informationen findest du hier.

ÖH-Sozialfonds

Dieser Fonds wird Studierenden einmalig gewährt, bei denen eine besondere finanzielle Notlage vorliegt. Der ÖH-Kinderbetreuungsfonds wird an studierende Mütter und Väter vergeben, um ihnen zumindest einen Teil der Betreuungskosten zu erstatten, damit sie ihr Studium weiterführen können.

Dazu sind die Geburtsurkunde des Kindes, eine Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung und der Nachweis der tatsächlich geleisteten monatlichen Kosten erforderlich. Aufwendungen für Essen etc. können nicht übernommen werden.

Der ÖH-Kinderfonds hilft Studenten mit Kind mit einer einmaligen Zahlung, um unerwartete Ausgaben, welche durch das Kind entstanden sind, auszugleichen (z.B. Arztkosten, Kindermöbel).