Stipendien

Studium & Beruf

Eine Berufstätigkeit (vor oder während des Studiums) kann sich in mehrfacher Weise auf die Studienförderung auswirken.

Zum einen sieht das Studienförderungsgesetz für Personen, die sich vor Studienbeginn schon längere Zeit durch eigene Berufstätigkeit „selbst erhalten“ haben, eine besondere Förderung in Form des Selbsterhalter/innen-Stipendiums vor.

Zum anderen ist für alle Studienbeihilfenbezieherinnen und Studienbeihilfenbezieher, die nebenbei arbeiten, die Zuverdienstgrenze zu beachten. Dies gilt nicht für Studierende, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen.

Schließlich haben Studierende, die bisher neben dem Studium berufstätig waren und in den letzten vier Jahren keine Studienbeihilfe bezogen haben, die Möglichkeit, am Ende des Studiums die Berufstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um sich gänzlich dem Studienabschluss widmen zu können, und dafür ein Studienabschluss-Stipendium zu bekommen.

Selbsterhalter/innen

Eine Sonderform der Studienbeihilfe stellt das sogenannte Selbsterhalter/innen-Stipendium dar. Dieses ist für Studierende vorgesehen, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe durch wenigstens vier Jahre mit einem Einkommen von mindestens € 8.580,- jährlich „selbst erhalten“ haben. In diesem Fall ist das elterliche Einkommen nicht zu berücksichtigen, jedoch das Einkommen der Ehepartnerin/des Ehepartners. Ein günstiger Studienerfolg wird auch hier verlangt.

Voraussetzungen:

Studierende sind Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter, wenn

  • sie zumindest durch vier Jahre (48 Monate) vor dem ersten Beihilfenbezug Einkünfte bezogen haben und 
  • diese Einkünfte jährlich zumindest € 8.580,- (Brutto minus Sozialversicherung und € 132,- Werbungskostenpauschale) betragen haben. Zeiten des Präsenz/Ausbildungs/Zivildienstes bzw. von Diensten nach dem Freiwilligengesetz gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhaltes. Waisenpension und Lehrzeiten können bei entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Selbsterhaltes berücksichtigt werden

Eine Sonderregel besteht hinsichtlich der Altersgrenze. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren (zu Studienbeginn – Stichtag: jeweiliger Semesterbeginn) erhöht sich, wenn sich die Studentin/der Student länger als 4 Jahre selbst erhalten hat. Die Altersgrenze erhöht sich für jedes volle Selbsterhalter-Jahr zusätzlich um ein weiteres Jahr, jedoch maximal um insgesamt 5 Jahre.

ALTER ZU STUDIENBEGINN ERFORDERLICHER SELBSTERHALT
bis 29 Jahre 4 Jahre
30 Jahre 5 Jahre
31 Jahre 6 Jahre
32 Jahre 7 Jahre
33 Jahre 8 Jahre
34 Jahre 9 Jahre
ab 35 Jahre Altersgrenze überschritten

Erforderliche Unterlagen:

  • Für die Überprüfung des Selbsterhaltes ist das von Ihnen ausgefüllte Formblatt FB 09-26, samt Sozialversicherungsdatenauszug inklusive Zeiträume und Beitragshöhe erforderlich. (Diesen erhältst Du bei Deiner Krankenkasse). Die dem Antrag beizulegenden Formulare/Unterlagen findest Du im Download-Bereich von Stipendium.at.

    Im Übrigen gelten beim Selbsterhalter/innen-Stipendium die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug von Studienbeihilfe (z. B. Rückzahlung und Studienerfolg). Das elterliche Einkommen wird für die Berechnung des Selbsterhalter/innen-Stipendiums nicht berücksichtigt.

Höhe (Höchststudienbeihilfe und Zuschläge):

Die höchstmögliche Studienbeihilfe – inklusive Erhöhungszuschlag von 12 % – beträgt für Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe wenigstens 4 Jahre durch eigene Einkünfte zur Gänze selbst erhalten haben, monatlich höchstens € 801,-.  Ab Vollendung des 24. Lebensjahres erhalten alle Studierende einen Erhöhungszuschlag von € 20,- monatlich und ab Vollendung des 27. Lebensjahres einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag von € 20,-.

Verminderungen:

  • Das Selbsterhalter/innen-Stipendium verringert sich:
    • um den Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages. Bei Studierenden über 24 Jahre (in Sonderfällen: über 25 Jahre) wird dieser Betrag nicht abgezogen.
    • um den € 15.000,- übersteigenden Betrag des Jahreseinkommens der/des Studierenden (zumutbare Eigenleistung der/des Studierenden). (siehe Zuverdienstgrenze)
    • um die zumutbare Unterhaltsleistung der Ehegattin/des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners der/des Studierenden.
    • um die Unterhaltsleistung der geschiedenen Ehegattin/des geschiedenen Ehegatten bzw. der aufgelösten eingetragenen Partnerin/des aufgelösten eingetragenen Partners.

    Das Einkommen der Eltern führt beim Selbsterhalter/innen-Stipendium zu keiner Kürzung.

    Hinweis: Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setze Dich bitte mit Deiner Stipendienstelle in Verbindung.

    Die Rechtsgrundlage für das Selbsterhalter/innen-Stipendium findest Du im § 27 StudFG  .

Zuverdienstgrenze

Aktueller Hinweis: Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, können ab sofort mehr dazuverdienen: Die jährliche Zuverdienstgrenze zur Studienbeihilfe wurde von € 10.000,- auf € 15.000,- erhöht. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.
  • Studierende dürfen neben der Studienbeihilfe „dazu verdienen“. Dabei sollten jedoch folgende Regelungen beachtet werden:

    • Die Zuerkennung der Studienbeihilfe erfolgt im Wintersemester ab September und im Sommersemester ab März.
    • Das Einkommen vor dem Beihilfenbezug hat keine Auswirkung auf die Höhe der laufenden Studienbeihilfe.
    • Die Studienbeihilfe wird nur vom Einkommen, das die/der Studierende parallel zur Beihilfe bezieht, gekürzt – sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wird.
    • Die Zuverdienstgrenze beträgt grundsätzlich € 15.000,- im Kalenderjahr. Diese kann sich auch erhöhen, wenn für eigene Kinder Unterhalt geleistet wird (um mindestens € 3.000,- je Kind, siehe Studieren mit Kind).
    • Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Zuverdienstgrenze entsprechend (Aliquotierung). Es gilt folgende Berechnung für die verringerte Zuverdienstgrenze: Zuverdienstgrenze (€ 15.000,-) geteilt durch 12 und dann multipliziert mit der Anzahl der Monate, in denen Studienbeihilfe bezogen wird. Achtung: Auch bei der aliquoten Berechnung der Zuverdienstgrenze werden die Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld) berücksichtigt.
    • Das Einkommen wird ausschließlich jahresweise geprüft. Es gibt keine Unterscheidung zwischen Ferialeinkünften und Einkünften während des Vorlesungsbetriebes.

Einkommen

Als Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften (z. B. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) z. B. auch Pensionen (auch Waisenpension!), Auszahlungen aus Vorsorgekassen, Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe und Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz. Beim unselbstständigen Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes handelt es sich weder um das Brutto- noch um das Nettoeinkommen; vielmehr sind vom Bruttoeinkommen der Sozialversicherungsbeitrag sowie die Werbungskostenpauschale (derzeit € 132,-) abzuziehen. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft richten sich nach dem Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

Achtung: Zum Einkommen werden auch Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), Überstundenabgeltungen und Abfertigungen gerechnet. Zahlungen aus Abfertigungskassen zählen jedenfalls zum Einkommen und werden jenem Monat zugerechnet, in dem sie ausbezahlt wurden.

Hinweis: Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden! Nähere Informationen dazu erhältst Du in Deiner Stipendienstelle.

Kürzung und Rückforderung der Studienbeihilfe

Der Anspruch auf Studienbeihilfe verringert sich in dem Ausmaß, in dem Dein Einkommen während des Bezugs von Studienbeihilfe in einem Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze von € 15.000,- überschreitet. Sobald die Einkommensdaten des betreffenden Kalenderjahres vollständig vorliegen (automationsgestützte Übermittlung vom Finanzamt), wird eine neuerliche Berechnung Deines Anspruches durchgeführt (abschließende Berechnung).

Achtung: Sollte sich durch die Neuberechnung eine Verringerung der Studienbeihilfenhöhe  ergeben, wird die zu viel ausbezahlte Studienbeihilfe mit Bescheid zurückgefordert.

Hinweis: Für den Bezug von Familienbeihilfe gelten andere Einkommensgrenzen. Bitte erkundige Dich bei der Beihilfenstelle Deines zuständigen Finanzamtes.

Studienabschluss-Stipendium

Das Studienabschluss-Stipendium ist vorgesehen für Studierende, die ihr Studienziel fast erreicht haben. Voraussetzung ist, dass die Berufstätigkeit für die Dauer des Studienabschluss-Stipendiums aufgegeben wird und nur mehr wenige Prüfungen zum Studienabschluss fehlen, und - falls eine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen ist - diese bereits begonnen wurde. Studierende eines Doktoratsstudiums können kein Studienabschluss-Stipendium erhalten. Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose (§ 4 StudFG).

Voraussetzungen:

Studierende können ein Studienabschluss-Stipendium erhalten, wenn sie
  • entweder an einer Universität oder Privatuniversität studieren und ihr Studium bis auf die Fertigstellung der Diplomarbeit/Masterarbeit und fehlende Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von höchstens 20 ECTS-Punkten abgeschlossen haben. Das Thema der Diplomarbeit muss übernommen worden sein. Ist keine Diplomarbeit/Masterarbeit anzufertigen – also z. B. auch bei Bachelorstudien – darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens 40 ECTS-Punkte betragen
    oder an einer anderen Bildungseinrichtung (Fachhochschulen, Pädagogische Hochschulen usw.) studieren und sich in den letzten beiden Semestern vor Erreichung des Studienabschlusses befinden
  • und in den letzten 48 Monaten vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens 36 Monate erwerbstätig waren (zumindest halbbeschäftigt). Gesetzlich geregelte Schutzfristen, Kindererziehungszeiten sowie Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz werden berücksichtigt
  • und ihre Berufstätigkeit für die Dauer der Zuerkennung des Stipendiums aufgeben
  • und in den letzten 48 Monaten keine Studienbeihilfe bezogen haben
  • und bei der Zuerkennung noch nicht 41 Jahre alt sind
  • und noch kein Studium abgeschlossen haben. Ausnahme: Trotz abgeschlossenem Bachelorstudium kann für ein anschließendes Masterstudium ein Studienabschluss-Stipendium zuerkannt werden.

Die Stipendienstellen bieten nach telefonischer Voranmeldung eigene Beratungsgespräche an. Anträge auf das Studienabschluss-Stipendium können bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden.

Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der von der Studierenden/vom Studierenden im Antrag bestimmt wird und erfolgt für maximal 18 Monate. Es endet jedoch vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.

Die Höhe beträgt zwischen € 700,- und € 1.200,- im Monat,abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Achtung:  Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (z. B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Praktikumsentgelte, Bezüge auf Grund des Mutterschutzes, Renten etc.) vermindern das Studienabschluss-Stipendium. Sollte für das geförderte Studium eine Studienbeitragspflicht bestehen, wird außerdem der zu entrichtende Studienbeitrag in Form eines Studienzuschusses bis zu einer Höhe von maximal € 363,36 pro Semester refundiert.

Hinweis:

  • Ein Studienabschluss-Stipendium kann nur einmal gewährt werden! Studierende, die z. B. schon ein Studienabschluss-Stipendium für das Bachelorstudium bekommen haben, können es für das Masterstudium nicht mehr in Anspruch nehmen.
  • Studierende, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen und Auslagen für die entgeltliche Betreuung ihrer Kinder haben, können einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung bekommen.
  • Sonstige Förderungen, die an den Erhalt einer Studienbeihilfe geknüpft sind (Fahrtkostenzuschuss, Versicherungskostenbeitrag, Beihilfe für ein Auslandsstudium), sind für Bezieherinnen und Bezieher eines Studienabschluss-Stipendiums nicht vorgesehen.

Leistungsnachweis:

Im Gegensatz zur Studienbeihilfe besteht beim Studienabschluss-Stipendium (SAS) eine Besonderheit darin, dass man einen rechtzeitigen Studienabschluss nachweisen muss, damit man das erhaltene SAS nicht zurückzahlen muss. Rechtzeitig bedeutet, dass man den Studienabschluss spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung nachweisen muss. Wer also z. B. ein SAS für sechs Monate von September 2020 bis einschließlich Februar 2021 bekommen hat, muss den Studienabschluss bis spätestens Februar 2022 nachweisen, ansonsten muss das erhaltene SAS in voller Höhe zurückgezahlt werden! 

Nur in besonders schwerwiegenden Fällen (z. B. schwere Erkrankungen) kann diese 12-Monate-Frist für den Nachweis des Studienabschlusses auf Ersuchen von der Stipendienstelle verlängert werden.

Wenn das Studium voraussichtlich nicht bis zum Ende des Stipendienbezugs abgeschlossen werden kann, hat die/der Studierende die Möglichkeit, an einem Coaching der Psychologischen Studierendenberatung teilzunehmen.

Beratung:

Da es für berufstätige Studierende oft schwierig ist, die regulären Öffnungszeiten wahrzunehmen, bieten die Stipendienstellen eigene Beratungstermine für Studierende, die sich für ein Studienabschluss-Stipendium interessieren an. Um telefonische Voranmeldung bei Deiner Stipendienstelle wird gebeten.

 

Die Rechtsgrundlage für das Studienabschluss-Stipendium findest Du im §52b StudFG  sowie in der Verordnung des BMWFW .

Mobilitätsstipendium

ACHTUNG! Geänderte Fristen für das Ansuchen um ein Mobilitätsstipendium!
  • Seit dem Wintersemester 2008/09 ist es möglich, auch für ein zur Gänze in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betriebenes Studium eine Studienförderung in Form eines Mobilitätsstipendiums zu bekommen. Dieses sogenannte Mobilitätsstipendium wird im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten ausgezahlt. Ab dem zweiten Studienjahr muss beim Ansuchen ein günstiger Studienerfolg aus dem bisherigen Studium nachgewiesen werden. Der Erfolgsnachweis ist auf Deutsch oder Englisch vorzulegen. Für jedes Semester/Trimester ist eine Inskriptionsbestätigung/Zulassungsbestätigung vorzulegen.

    Hinweis: Bei der Berechnung des Mobilitätsstipendiums sind andere Förderungen und Darlehen zu Ausbildungszwecken anzurechnen. Fernstudien werden nicht mittels Mobilitätsstipendium gefördert.

    WICHTIG: Beim Mobilitätsstipendium ist ein jährliches Ansuchen erforderlich!

    Örtlich zuständig für Ansuchen ist jene Stipendienstelle, in deren Sprengel der letzte Wohnsitz im Inland vor Aufnahme des Studiums im Ausland gelegen ist.

Voraussetzungen:

  • Das Bachelor-, Master- oder Diplomstudium wird an einer anerkannten Universität, Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule betrieben. (Für Doktoratsstudien gibt es kein Mobilitätsstipendium.) Für die Beurteilung der Anerkennung ist es im Falle der Deutschen Bildungseinrichtungen maßgeblich, ob diese im Hochschulkompass die Qualifikation als „staatliche Trägerschaft“ aufweisen. Für die sonstigen EWR-Bildungseinrichtungen bzw. Bildungseinrichtungen in der Schweiz und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist für die Akkreditierung der Status „H+“ in der Anabin-DatenbankVoraussetzung.
  • Es wurde noch kein Studium abgeschlossen. Ausnahme: trotz abgeschlossenem Bachelorstudiums kann für ein anschließendes Masterstudium ein Mobilitätsstipendium bezogen werden.
  • Soziale Förderungswürdigkeit, günstiger Studienerfolg und Altersgrenze sind analog zu den Kriterien für den Erhalt einer Studienbeihilfe
  • Anspruch auf ein Mobilitätsstipendium haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie „gleichgestellte Ausländer/innen und Staatenlose“ (§ 4 StudFG).

Höhe der Beihilfe:

Die Höhe des Mobilitätsstipendiums wird wie die Höhe der Studienbeihilfe für ein Inlandsstudium berechnet. Die jährliche Höchststudienbeihilfe beträgt allerdings immer € 8.580,- (zur genaueren Berechnung siehe Beihilfenhöhe)

Leistungsnachweis/Erfolg:

Die Auszahlung des Mobilitätsstipendiums erfolgt im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten. Ab dem zweiten Studienjahr muss beim Ansuchen ein günstiger Studienerfolg aus dem bisherigen Studium im Ausmaß von mindestens 30 ECTS-Punkten pro Studienjahr nachgewiesen werden. Studierende, die im zweiten Studienjahr ansuchen, brauchen einen Erfolgsnachweis in der Höhe von mindestens 30 ECTS-Punkten aus dem ersten Studienjahr. Studierende, die im dritten Studienjahr ansuchen, benötigen mindestens 60 ECTS-Punkte aus dem bisherigen Studium, usw. Der Erfolgsnachweis ist auf Deutsch oder Englisch vorzulegen. Zusätzlich ist bei Diplomstudien der günstige Studienfortgang durch die Ablegung der Diplomprüfung nach jedem Studienabschnitt nachzuweisen.

Hinweis: Bei einem etwaigen Studienwechsel gilteine andere Regelung für die Vorlage des Studienerfolges. Bitte wende Dich diesbezüglich an Deine Stipendienstelle.