Für Studierende der Universität Wien gibt es eine Vielzahl von Stipendienmöglichkeiten. Bitte beachte aber, dass die meisten Stipendien an hervorragende Studienleistungen anknüpfen. Hier kannst du dich über diverse Stipendien informieren.
Selbsterhalterstipendium | Einkommens- und leistungsabhängig |
Studienabschluss-Stipendium (SAS) | Leistungsabhängig |
Leistungsstipendien | Leistungsabhängig |
Auslandsstipendium | leistungsabhängig |
Mobilitätsstipendium | Einkommens- und leistungsabhängig |
Förderstipendium | leistungsabhängig |
Bei weiteren Fragen kannst du gerne eine E-Mail an soziales@fvjus.at schicken oder dich von uns persönlich in der Fakultätsvertretung beraten lassen.
Weitere Anlaufstellen sind:
Frau Claudia Fritz- Larott Büro Studienpräses; z.H. Fr. Claudia Fritz-Larott Universitätsring 1 1010 Wien Tel.: 01/4277 DW 12154 E-Mail: claudia.fritz-larott@univie.ac.at oder stipendium@univie.ac.at oder auf der Website (Bitte verwende für alle Anfragen die u:account-Adresse!)
Stipendienstelle Wien Gudrunstraße 179a 1100 Wien Tel: 01/60 173 – 0 Fax: 01/60 173 – 240 E-Mail: stip.wien@stbh.gv.at Website: www.stipendium.at
Selbsterhalterstipendium
Das Selbsterhalter-Stipendium ist einkommensabhängig, leistungsabhängig und für Studierende vorgesehen, die sich vor dem erstmaligen Bezug einer Studienbeihilfe immerhin vier Jahre mit einem Mindesteinkommen von € 8.580,- (Jahresbruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeitrag) selbst finanziert haben. Das Einkommen der Eltern ist in diesem Falle nicht zu berücksichtigen, jedoch die Einkünfte des Ehepartners. Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Bezug von Studienbeihilfe allgemein.
Als Zeiten des Selbsterhaltes gelten jedenfalls auch Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bzw. Dienste nach dem Freiwilligengesetz (z.B. ein freiwilliges Sozialjahr). Ebenso Zeiten eines AMS-Bezugs. Außerdem können Waisenpension und Lehrzeiten bei entsprechender Höhe bei der Ermittlung des Selbsterhaltes berücksichtigt werden.
Die höchstmögliche Studienbeihilfe beträgt monatlich höchstens € 801,-. Ab Vollendung des 24. Lebensjahres erhalten alle Studierende einen Erhöhungszuschlag von € 20,- monatlich und ab Vollendung des 27. Lebensjahres einen weiteren monatlichen Erhöhungszuschlag von € 20,-.
Achtung: Das Selbsterhalter-Stipendium kann sich unter bestimmten Voraussetzungen vermindern. Wann das der Fall ist, kann man hier sehen.
Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss in der Regel vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden.
Für Selbsterhalter gibt es allerdings eine Ausnahme: Für jedes Jahr, das sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben, erhöht sich die Altersgrenze um ein Jahr, maximal aber um fünf Jahre. Bei fünfjähriger Berufstätigkeit liegt die Altersgrenze also bei 31 Jahren, bei sechsjähriger Berufstätigkeit bei 32 Jahren und so weiter. Spätestens vor dem 35. Geburtstag muss das Studium aber jedenfalls begonnen werden.
Voraussetzung für den Anspruch auf das Selbsterhalter-Stipendium ist, wie bei der Studienbeihilfe u.a. der Nachweis eines günstigen Studienerfolges. Dieser liegt vor, wenn:
Die Fristen für die Antragstellung sind
Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn. Anträge außerhalb der oben genannten Fristen sind erst ab dem Folgemonat wirksam.
Damit ein Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, muss er spätestens am letzten Tag der Frist nachweislich der Post übergeben werden (Datum des Poststempels).
Die erforderlichen Formulare findest du hier
Studienabschluss-Stipendium (SAS)
Hier findest du alles rund um
Das Studienabschluss-Stipendium ist nicht einkommens-, dafür aber leistungsabhängig in dem Sinne, dass es nur für Studierende vorgesehen ist, die ihr Studienziel fast erreicht haben. Voraussetzung ist, dass nur mehr wenige Prüfungen und Lehrveranstaltungen zum Studienabschluss fehlen, und zwar im Ausmaß von höchstens 40 ECTS-Punkten. Die Diplomarbeiten werden nicht miteinbezogen.
Zusätzlich gelten noch folgende Einschränkungen:
Die Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums beginnt mit dem Ersten des Monats, der vom Studierenden im Antrag bestimmt wird und erfolgt für maximal 18 Monate. Es endet jedoch vorzeitig, wenn das Studium früher abgeschlossen wird.
Die Höhe beträgt zwischen € 700,- und € 1.200,- im Monat, abhängig vom Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Achtung: Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes (z.B. Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Praktikumsentgelte, Bezüge auf Grund des Mutterschutzes, Renten, etc.) vermindern das Studienabschluss-Stipendium. Sollte für das geförderte Studium eine Studienbeitragspflicht bestehen, wird außerdem der pro Semester zu entrichtende Studienbeitrag refundiert.
Im Gegensatz zur Studienbeihilfe besteht beim Studienabschluss-Stipendium eine Besonderheit darin, dass man einen rechtzeitigen Studienabschluss nachweisen muss, damit man das erhaltene SAS nicht zurückzahlen muss. Rechtzeitig bedeutet, dass man den Studienabschluss spätestens zwölf Monate nach der letzten Auszahlung nachweisen muss.
Bei der Antragsstellung kann der Studierende den Zeitpunkt, ab dem das Stipendium zuerkannt werden soll, selbst bestimmen. Die Zuerkennung erfolgt frühestens im Monat der Antragstellung.
Außerdem muss der Studienabschluss innerhalb von 12 Monaten nach der letzten Auszahlung nachgewiesen werden, damit man von der Rückzahlungsverpflichtung ausgeschlossen wird.
Studienabschluss- Stipendium für Berufstätige
Berufstätige Studierende in fortgeschrittenen Studienphasen können für das Studienjahr 2020/21 ein Ansuchen auf das Stipendium „Aktiv Studieren und Beruf“ einbringen. Ziel ist die Unterstützung eines schnellen und zeitnahen Studienabschlusses.
Die Höhe des Stipendiums beträgt 700 Euro pro Studienjahr bzw. 350 Euro, wenn die Beitragspflicht nur in einem Semester gegeben ist.
Voraussetzungen:
Erforderlicher Leistungsnachweis
Die Höhe des Stipendiums beträgt € 700,- pro Studienjahr bzw. € 350,-, wenn man nur in einem Semester beitragspflichtig ist. ACHTUNG: auch Nicht- EU/EWR- Bürger, die den doppelten Studienbeitrag bezahlen müssen, bekommen das Stipendium nur in der angegebenen Höhe.
Zur Antragstellung benötigt man
Diese Unterlagen sind innerhalb der Antragsfrist über die u:account E-Mail-Adresse (webmail.univie.ac.at) an die auf dem Formular angegebene E-Mail-Adresse zu schicken. Unvollständige Anträge werden bei der Vergabe nicht berücksichtigt.
Studiert man mehrere Studien an der Uni Wien, muss man das Studium auswählen, auf das sich das Stipendium bezieht. Bei einem Doppelstudium an mehreren Bildungseinrichtungen wird das Stipendium nur gewährt, wenn das Studium auf der Uni Wien ausgewählt und für dieses der Studienbeitrag entrichtet wurde.
Die Antragsfrist ist grundsätzlich von 01.10.2020- 30.11.2020. Zwischen der Antragstellung und einer allfälligen Auszahlung können mehrere Wochen vergehen! Die maximale Bezugsdauer besteht längstens bis zur doppelten Studienzeit. Für das Jusstudium bedeutet das, dass dieses Stipendium für 2 Semester beantragt werden kann.
Es besteht KEIN Rechtsanspruch auf dieses Stipendium! Bei Vergabe aufgrund unvollständiger oder falscher Informationen ist das Stipendium unbeschadet weiterer straf- oder zivilrechtlicher Schritte zurückzuzahlen. Während beurlaubter Semester kann das Stipendium nicht zugesprochen werden, jedoch zählen diese Semester auch nicht zur Berechnung der maximalen Bezugsdauer.
Leistungsstipendien
Wir unterscheiden zwei Leistungsstipendien, die verschiedene Voraussetzungen haben und mit verschiedenen Mitteln vergeben werden. Die Ausschreibung erfolgt üblicherweise am Ende eines Studienjahres. Bei beiden Stipendien erfolgt die Antragstellung über Univis.
Bei beiden Stipendien geht es ausschließlich um die Anerkennung hervorragender Studienleistungen, sie werden unabhängig vom Einkommen des Studierenden oder seiner Angehörigen vergeben.
Postadresse: Büro Studienpräses; z.H. Fr. Claudia Fritz-Larott, 1010 Wien, Universitätsring 1
Tel.: +43 1 4277 DW 12154 claudia.fritz-larott(at)univie.ac.at
Leistungsstipendium für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften
Das Leistungsstipendium für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften ist unabhängig vom Einkommen des Studenten, jedoch leistungsabhängig und wird, anders als das Leistungsstipendium nach dem StudFG, mit den budgetären Mittel aus den Hochschulstipendienstiftungen für die Hörer der Rechte an der Universität Wien vergeben.
Das Stipendium kann unabhängig von anderen Stipendien beantragt werden und wird für bereits absolvierte Prüfungen/Lehrveranstaltungen im Nachhinein vergeben.
Die allgemeinen Kriterien für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften sind ein maximaler Notendurchschnitt von 2,70 und eine Mindest-ECTS-Anzahl von 40 ECTS für ein Kalenderjahr (Leistungszeitraum 1.1.2018 – 31.12. lt. Sammelzeugnis). Die Mindeststudiendauer spielt dabei keine Rolle.
Als Höhe für die Auszahlung wird oft immer noch der Studienbeitrag (also € 363,36,-) herangezogen. In einzelnen Fällen kann der Betrag bis zu € 1.500,- betragen.
Der Leistungsnachweis des Diplomstudiums Rechtswissenschaften wird nach ECTS berechnet. Hierzu ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung: Lehrveranstaltung A 6 ECTS Sehr gut Lehrveranstaltung B 2 ECTS Gut Lehrveranstaltung C 1 ECTS Befriedigend
Berechnung: 6×1 + 2×2 + 1×3 = 13 13/9 = 1,44 (auf zwei Kommastellen gerundet)
Wie oben erwähnt, benötigt man einen maximalen Notendurchschnitt von 2,70 und eine Mindestanzahl von 40 ECTS pro Kalenderjahr.
Die Antragstellung erfolgt über Univis mit der nächsten Antragstellung im Folgesemester.
Bei etwaigen Rückfragen steht Frau Claudia Fritz-Larott (claudia.fritz-larott(at)univie.ac.at oder stipendium@univie.ac.at) zur Verfügung.
Leistungsstipendium nach dem StudFG
Das Leistungsstipendium nach StudFG wird von dem Studienpräses mit den budgetären Mittel des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (bmwfw) vergeben und ist einkommensunabhängig.
Das Stipendium kann, genauso wie das Stipendium für das Diplomstudium der Rechtswissenschaften, unabhängig von anderen Stipendien beantragt werden und wird für bereits absolvierte Prüfungen/Lehrveranstaltungen im Nachhinein vergeben.
Die formalen Grundvoraussetzungen sind
Der nach ECTS gewichtete Notendurchschnitt wird wie in diesem Beispiel berechnet: Lehrveranstaltung A 6 ECTS Sehr gut Lehrveranstaltung B 2 ECTS Gut Lehrveranstaltung C 1 ECTS Befriedigend
Berechnung: 6×1 + 2×2 + 1×3 = 13 13/9 = 1,44 (auf zwei Kommastellen gerundet)
Detailinformationen findet man hier. Bei etwaigen Rückfragen steht Frau Claudia Fritz-Larott (claudia.fritz-larott(at)univie.ac.at oder stipendium@univie.ac.at) zur Verfügung.
Auslandsbeihilfe
Die Auslandsbeihilfe ist leistungsabhängig und ermöglicht es, ausschließlich Beziehern einer Studienbeihilfe, zusätzlich zu dieser, eine Beihilfe für ein Auslandsstudium in Anspruch zu nehmen. Man kann die Auslandsbehilfe für minimal einen und höchstens 20 Monate beziehen. Außerdem muss man mindestens die erste Diplomprüfung abgeschlossen haben.
Wichtig: Praktika im Ausland werden nicht gefördert!
Zusätzlich gibt es für Bezieher einer Auslandsbeihilfe zwei weitere Fördermaßnahmen: das Sprachstipendium und den Reisekostenzuschuss. Näheres dazu unter folgendem Link. Studierende, die das gesamte Studium im Ausland (EWR + Schweiz) absolvieren möchten, können dafür ein Mobilitätsstipendium bekommen.
Die Beihilfe für ein Auslandsstudium ist, abhängig von den jeweiligen Lebenshaltungs- und Studienkosten im Gastland, unterschiedlich hoch. Die Höhe ist in einer eigenen Verordnung geregelt und beträgt maximal € 582,- pro Monat (für die „teuersten“ Länder).
Nach Ende des Auslandsstudiums ist spätestens in der Antragsfrist des folgenden Semesters ein Studienerfolgsnachweis zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung bei der Stipendienstelle vorzulegen. Man muss dafür eine Bestätigung des zuständigen Organs der Bildungseinrichtung (das Formular findet man hier) über abgelegte Auslandsprüfungen.
Das Stundenausmaß der erforderlichen Prüfungen beträgt bei einer Dauer bis zu 5 Monaten: 6 Semesterstunden, von 6 bis 10 Monaten: 12 Semesterstunden, von 11 bis 15 Monaten: 18 Semesterstunden, von 16 bis 20 Monaten: 24 Semesterstunden.
Der Erfolgsnachweis kann auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden.
Eine rechtzeitige Beantragung der Beihilfe für das Auslandsstudium ist zu empfehlen. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums zu stellen. Voraussetzung für die abschließende Bearbeitung des Antrages auf Auslandsbeihilfe ist eine Bewilligung der inländischen Studienbeihilfe für den Zeitraum, in dem der Auslandsaufenthalt stattfindet.
Mobilitätsstipendium
Seit dem Wintersemester 2008/09 ist es möglich, auch für ein zur Gänze in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder in der Schweiz betriebenes Studium eine Studienförderung in Form eines Mobilitätsstipendiums zu bekommen. Dieses ist sowohl einkommens-, als auch leistungsabhängig.
Dieses wird im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS-Punkten ausgezahlt. Ab dem zweiten Studienjahr muss beim Ansuchen ein günstiger Studienerfolg aus dem bisherigen Studium nachgewiesen werden. (analog Studienbeihife)
Der Erfolgsnachweis ist auf Deutsch oder Englisch vorzulegen und für jedes Semester/Trimester ist eine Inskriptionsbestätigung vorzulegen. Fernstudien werden nicht mittels Mobilitätsstipendium gefördert.
Wichtig: Beim Mobilitätsstipendium ist ein jährliches Ansuchen erforderlich! Örtlich zuständig für Ansuchen ist jene Stipendienstelle, in deren Sprengel der letzte Wohnsitz im Inland vor Aufnahme des Studiums im Ausland gelegen ist.
Die Voraussetzungen für ein Mobilitätsstipendium lauten wie folgt:
Die Höhe des Mobilitätsstipendiums orientiert sich vor allem am Einkommen der Eltern, der Familiengröße und dem eigenen Einkommen. Die monatliche Höchststudienbeihilfe beträgt für Studierende, die ein Mobilitätsstipendium beantragen € 841,-.
Studierende, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Zuschlag von monatlich € 20,-; Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen weiteren Erhöhungszuschlag von monatlich € 20,-.
Die Auszahlung des Mobilitätsstipendiums erfolgt im ersten Studienjahr nach Vorlage eines Studienerfolges im Ausmaß von mindestens 15 ECTS.
Ab dem zweiten Studienjahr muss beim Ansuchen ein günstiger Studienerfolg aus dem bisherigen Studium im Ausmaß von mindestens 30 ECTS pro Studienjahr nachgewiesen werden. Studierende, die im dritten Studienjahr ansuchen benötigen mindestens 60 ECTS aus dem bisherigen Studium, usw.
Ansuchen um ein Mobilitätsstipendium können bereits im Voraus ab 1. März des Jahres, in dem die Ausbildung beginnt, bis zum 31. Juli des Folgejahres gestellt werden.
Ansuchen im Zeitraum 1. März bis 31. Juli können sich daher entweder auf das bereits laufende Studienjahr, oder aber auf das erst im Herbst beginnende Studienjahr beziehen. Es ist daher wichtig, anzugeben, auf welches Studienjahr sich das Ansuchen bezieht!
Förderstipendium
Das Förderungsstipendium wird für die Durchführung einer noch nicht abgeschlossenen wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit, Magisterarbeit, Dissertation) vergeben und soll mit einem einmaligen Geldbetrag dem Studierenden helfen, sein Studium abzuschließen.
Voraussetzungen für die Zuerkennung sind:
Die Anspruchsdauer umfasst grundsätzlich die zur Absolvierung von Diplomprüfungen, das Studium oder den Studienabschnitt abschließenden Prüfungen vorgesehene Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters. Die Anspruchsdauer ist zu verlängern, wenn der Studierende nachweist, dass die Studienzeitüberschreitung durch einen wichtigen Grund verursacht wurde (zB Krankheit mit fachärztlicher Bestätigung, Schwangerschaft, unvorhergesehenes/unabwendbares Ereignis).
Wichtig: Ein Doppelstudium bzw. eine Berufstätigkeit gilt nicht als Verlängerungskriterium! Bei Studien, welche nach Abschnitten eingeteilt sind, muss die Studiendauer in allen Abschnitten eingehalten werden. Die Höhe der Zuerkennung beläuft sich mindestens auf € 750,- und maximal auf € 3.600,-.
Der gewichtete Notendurchschnitt darf maximal 2,50 betragen. (Die Berechnung erfolgt analog wie beim Leistungsnachweis des Leistungsstipendiums.)
Der Antrag eines Förderungsstipendiums ist an bestimmte Fristen gebunden und kann einmal pro Semester gestellt werden.
Die Ausschreibung erfolgt immer im Laufe des Sommersemesters (März/April) und im Laufe des Wintersemesters im Mitteilungsblatt der Universität Wien unter folgendem Link. Die Einreichfrist läuft durchschnittlich 3 bis 4 Wochen.
Beratung
MO, DI, MI
10.00 – 16.00 Uhr
DO
10.00 – 19.00 Uhr
FR
10.00 – 14.00 Uhr
Bücherbörse
MO, DI, MI, FR
10.00 – 13.00 Uhr
DO
16.00 – 19.00 Uhr
Mail:
info@agjus.at
Telefon:
01 427719622