Die Studienbeihilfe (kurz: StBH) ist eine finanzielle Unterstützung, die nach deiner individuellen Situation berechnet wird. Grundsätzlich sind deine Eltern unterhaltspflichtig, solange du deine Ausbildung zielstrebig verfolgst. Falls du oder deine Eltern aufgrund der Einkommenssituation nicht in der Lage seid, die mit deinem Studium verbundenen Kosten zu tragen, hilft die Studienbeihilfe inklusive diverser Förderungen aus.
Die Studienbeihilfe ist sowohl leistungs- als auch einkommensabhängig. Bei weiteren Fragen kannst du gerne eine E-Mail an soziales@fvjus.at schicken, oder dich von uns persönlich in der Fakultätsvertretung beraten lassen.
Eine weitere Anlaufstelle ist die Stipendienstelle.
Gudrunstraße 179A/ Ecke Karmarschgasse, 2. Stock
1100 Wien
E-Mail: stip.wien@stbh.gv.at
Website: https://www.stipendium.at/studienfoerderung/studienbeihilfe/
Laut Studienförderungsgesetz haben folgende Personen Anspruch auf Studienbeihilfe:
Weiters musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
Auch außerordentliche Studierende, die die Studienberechtigungsprüfung absolvieren, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf die Studienbeihilfe. Näheres findest du hier.
Die Antragsfristen sind:
Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn. Anträge außerhalb der oben genannten Fristen sind erst ab dem Folgemonat wirksam. Damit der Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, muss er spätestens am letzten Tag der Frist nachweislich der Post übergeben werden (Datum des Poststempels).
Den Antrag auf Studienbeihilfe kannst du entweder online mit einer Handy-Signatur stellen oder über einen Download-Formular. Alle wichtigen Informationen über die Handy-Signatur und die online Antragstellung findest du hier. Die Download-Formulare und eine Ausfüllhilfe findest du hier
Systemantrag: Das Systemantragsverfahren ist auf alle Studierende, denen eine Studienbeihilfe /Studienzuschuss für 2 Semester bewilligt wurde, anzuwenden. Die neuerliche Antragstellung („Systemantrag“ oder „wiederholte Zuerkennung“) erfolgt jährlich automatisch durch die Stipendienstelle (im Idealfall bis zu deinem Studienabschluss). Dabei werden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Weiterbezug soweit als möglich durch die Stipendienstelle für das jeweilige Studienjahr neu überprüft. Dafür sind Datenabfragen erforderlich.
Bei fehlenden Unterlagen, die nicht automatisch durch die Datenabfrage übermittelt werden können, erhalten Studierende eine Aufforderung zur Nachreichung. Sobald alle erforderlichen Daten übermittelt wurden und etwaige angeforderte Unterlagen eingelangt sind, wird der neue Studienbeihilfenbescheid erstellt.
Bis dahin wird vorübergehend keine Studienbeihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung kann erst erfolgen, wenn laut Bescheid wieder eine Zuerkennung/Bewilligung vorliegt.
Das bedeutet, dass die bis 1.3./1.10 erbrachten Leistungen von der Universität Wien an die Stipendienstelle übermittelt werden und die Voraussetzungen für einen Weiterbezug (30 ECTS) geprüft werden.
→ wurden bis 1.3./1.10. nicht ausreichend ECTS erbracht, wird die Beihilfe vorrübergehend nicht ausbezahlt → bis 15.5./15.12. werden regelmäßig erbrachte Leistungen übermittelt, liegen die Voraussetzungen vor, wird der Anspruch automatisch durch Systemantrag verlängert → werden bis 15.5./15.12. nicht 30 ECTS erbracht , erlischt der Anspruch, jedoch kann bei erneutem Vorliegen selbst wieder ein Antrag gestellt werden
WICHTIG:
Bei der Studienbeihilfe (StBH) beträgt die Anspruchsdauer pro Abschnitt die Mindeststudienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters.
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer ist nur aus wichtigen Gründen (zB. Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft, Auslandssemester, …) möglich und muss während des Studiums bzw. im betreffenden Studienabschnitt vorliegen. Das Ausmaß der Verlängerung variiert abhängig vom Verlängerungsgrund zwischen einem und mehreren Semestern. Über die wichtigen Gründe zur Verlängerung eurer Studienbeihilfe könnt ihr euch hier informieren.
Achtung! Beendest du den ersten Abschnitt nicht innerhalb der Mindestzeit plus ein Semester, ruht dein Anspruch auf StudBH bis zur Beendigung des Abschnittes. Für den zweiten oder dritten Abschnitt kannst du wieder StudBH beantragen. Wenn du für den ersten Abschnitt länger als die doppelte Mindeststudiendauer plus ein Semester brauchst (Abschluss bis 28. Februar bzw. 30. September!), besteht für die folgenden Abschnitte kein Anspruch auf Studienbeihilfe mehr! Dein Anspruch erlischt dann für immer.
Verbrauchst du ein Toleranzsemester in einem Abschnitt nicht, kannst du es, wie bei der Familienbeihilfe, in den nächsten Abschnitt „mitnehmen“!
→ Nach welchen Voraussetzungen die Höhe der Studienbeihilfe berechnet wird kannst du hier nachlesen.
→ Beispiele zur Berechnung findest du hier
BEACHTE: Durch den Bezug von Studienbeihilfe bist du von der Zahlung des Studienbeitrags befreit bzw. kannst den Bezug der Studienbeihilfe als Erlassgrund geltend machen.
Für Studierende mit Behinderung gibt es eine Erhöhung der jeweiligen Höchststudienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.
Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die jeweilige Höchststudienbeihilfe um jährlich € 1.200,- pro Kind.
EWR-Bürger: Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setze dich bitte mit deiner Stipendienstelle in Verbindung.
Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Dein Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt:
Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt außerdem, wen du bestimmten Nachweispflichten nicht nachkommst.
Besondere Nachweispflichten:
Nähere Informationen zu den einzelnen Punkten findet ihr hier
Eine Rückzahlung der Studienbeihilfe schließt du aus, indem du die Hälfte der geforderten Semesterwochenstunden bzw. ECTS-Punkten nachweisen kannst (nach 2 Semestern 8 SWS bzw. 15 ECTS). Siehe hierzu auch „Beantragung & Fristen“. Wenn du ausschließlich im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen hast und dann das Studium abbrichst oder (für wenigstens ein Semester) unterbrichst, musst du Prüfungen über vier Semesterwochenstunden (8 ECTS) nachweisen können, um eine Rückzahlung auszuschließen. Seit September 2014 kann eine Rückzahlung auf maximal 36 Monatsraten aufgeteilt werden. Die Höhe kann allerdings auf 0 Euro reduziert werden, wenn es dir spätestens im 5. Semester gelingt die Kriterien für einen Weiterbezug zu erfüllen.
Um eine Rückzahlungen möglichst zu vermeiden, sind Bezieher der Studienbeihilfe gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, „der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden maßgeblichen Sachverhalt zu melden“ und dies ist tunlichst zu befolgen!
Dazu zählen:
Des weiteren kann es zu einer Rückzahlungspflicht kommen, wenn du die Studienbeihilfe vorsätzlich durch unrichtige Angaben erschlichen hast.
Sonstige Zuschüsse zur Studienbeihilfe
Weitere Förderungen im Rahmen der Studienförderung bestehen
Die einzelnen Punkte und Voraussetzungen könnt ihr hier nachlesen
Studienunterstützungen (SUS) können für Fernstudien im Ausland sowie für Studien an bestimmten Privatuniversitäten vergeben werden. Nähere Informationen findet ihr hier
Laut Studienförderungsgesetz haben folgende Personen Anspruch auf Studienbeihilfe:
1. Österreichische Staatsbürger
2. Unions- bzw. EWR-Bürger
3. Konventionsflüchtlinge Benötigen für die Gleichstellung den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft (Pass, Bescheid).
4. Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben.
5. Staatenlose müssen für die Gleichstellung vor Studienbeginn bereits mindestens fünf Jahre gemeinsam mit einem Elternteil in Österreich unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig gewesen sein.
Des Weiteren musst du folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Soziale Förderungswürdigkeit (Einkommen, Familienstand und Familiengröße. Mit Hilfe dieser Faktoren wird auch die Höhe der Studienbeihilfe errechnet.) Dies ist der Fall, wenn du oder deine Eltern aufgrund der Einkommenssituation nicht in der Lage seid, die mit deinem Studium verbundenen Kosten zu tragen und wird individuell entschieden.
2. Nachweis des günstigen Studienerfolgs. Für die ersten beiden Semester ist die Aufnahme als ordentlicher Studierender nachzuweisen. Spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für das dritte Semester (15. Dezember bzw. 15. Mai) müssen für einen Weiterbezug 30 ECTS nachgewiesen werden; um eine Rückzahlung auszuschließen mindestens 15 ECTS (siehe Rückzahlung und Studienerfolg). Was ein günstiger Studienerfolg ist kannst du hier nachlesen.
Auch außerordentliche Studierende, die die Studienberechtigungsprüfung absolvieren, haben unter bestimmten Umständen Anspruch auf die Studienbeihilfe. Näheres findest du hier.
3. Die Anspruchsdauer (Mindeststudienzeit + 1 Toleranzsemester pro Abschnitt) darf nicht überschritten werden.
4. Die Zuverdienstgrenze von € 10.000 pro Jahr darf nicht überschritten werden.
5. Das jeweilige Studium muss vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen worden sein. (Ausnahmeregelungen gibt es für Selbsterhalterinnen/Selbsterhalter, Studierende mit Kindern und Studierende mit Behinderung sowie bei Aufnahme eines Masterstudiums)
6. Es darf noch keine gleichwertige Ausbildung (kein Bachelor-/Diplomstudium) im In- oder Ausland absolviert worden sein.
7. Das Studium darf nicht öfter als zweimal gewechselt werden. Ein Studienwechsel nach Absolvierung von mehr als zwei Studiensemestern führt zu einem vorübergehenden Anspruchsverlust, außer es wurde die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums angerechnet.
8. Im Falle eines Studienwechsels muss ein günstiger Studienerfolg aus dem Vorstudium nach gewiesen werden.
9. Besondere Regelungen für Doktoratsstudien sind einzuhalten. (Siehe Nachweispflichten bei Rückzahlung)
Anträge innerhalb dieser Fristen wirken zurück auf den Semesterbeginn.
Anträge außerhalb der oben genannten Fristen sind erst ab dem Folgemonat wirksam.
Damit der Antrag als rechtzeitig eingebracht gilt, muss er spätestens am letzten Tag der Frist nachweislich der Post übergeben werden (Datum des Poststempels).
Den Antrag auf Studienbeihilfe kannst du entweder online mit einer Handy-Signatur stellen oder über einen Download-Formular. Alle wichtigen Informationen über die Handy-Signatur und die online Antragstellung findest du hier
Die Download-Formulare und eine Ausfüllhilfe findest du hier
Das Systemantragsverfahren ist auf alle Studierende, denen eine Studienbeihilfe /Studienzuschuss für 2 Semester bewilligt wurde, anzuwenden. Die neuerliche Antragstellung („Systemantrag“ oder „wiederholte Zuerkennung“) erfolgt jährlich automatisch durch die Stipendienstelle (im Idealfall bis zu deinem Studienabschluss). Dabei werden die Anspruchsvoraussetzungen für einen Weiterbezug soweit als möglich durch die Stipendienstelle für das jeweilige Studienjahr neu überprüft. Dafür sind Datenabfragen erforderlich.
Bei fehlenden Unterlagen, die nicht automatisch durch die Datenabfrage übermittelt werden können, erhalten Studierende eine Aufforderung zur Nachreichung. Sobald alle erforderlichen Daten übermittelt wurden und etwaige angeforderte Unterlagen eingelangt sind, wird der neue Studienbeihilfenbescheid erstellt.
Bis dahin wird vorübergehend keine Studienbeihilfe ausbezahlt. Die Auszahlung kann erst erfolgen, wenn laut Bescheid wieder eine Zuerkennung/Bewilligung vorliegt.
Das bedeutet, dass die bis 1.3./1.10 erbrachten Leistungen von der Universität Wien an die Stipendienstelle übermittelt werden und die Voraussetzungen für einen Weiterbezug (30 ECTS) geprüft werden.
→ wurden bis 1.3./1.10. nicht ausreichend ECTS erbracht, wird die Beihilfe vorrübergehend nicht ausbezahlt
→ bis 15.5./15.12. werden regelmäßig erbrachte Leistungen übermittelt, liegen die Voraussetzungen vor, wird der Anspruch automatisch durch Systemantrag verlängert
→ werden bis 15.5./15.12. nicht 30 ECTS erbracht , erlischt der Anspruch, jedoch kann bei erneutem Vorliegen selbst wieder ein Antrag gestellt werden
Bei der Studienbeihilfe (StBH) beträgt die Anspruchsdauer pro Abschnitt die Mindeststudienzeit zuzüglich eines Toleranzsemesters.
Eine Verlängerung der Anspruchsdauer ist nur aus wichtigen Gründen (zB. Behinderung, Krankheit, Schwangerschaft, Auslandssemester, …) möglich und muss während des Studiums bzw. im betreffenden Studienabschnitt vorliegen. Das Ausmaß der Verlängerung variiert abhängig vom Verlängerungsgrund zwischen einem und mehreren Semestern. Über die wichtigen Gründe zur Verlängerung eurer Studienbeihilfe könnt ihr euch hier informieren.
Achtung! Beendest du den ersten Abschnitt nicht innerhalb der Mindestzeit plus ein Semester, ruht dein Anspruch auf StudBH bis zur Beendigung des Abschnittes. Für den zweiten oder dritten Abschnitt kannst du wieder StudBH beantragen. Wenn du für den ersten Abschnitt länger als die doppelte Mindeststudiendauer plus ein Semester brauchst (Abschluss bis 28. Februar bzw. 30. September!), besteht für die folgenden Abschnitte kein Anspruch auf Studienbeihilfe mehr! Dein Anspruch erlischt dann für immer.
Verbrauchst du ein Toleranzsemester in einem Abschnitt nicht, kannst du es, wie bei der Familienbeihilfe, in den nächsten Abschnitt „mitnehmen“!
→ Nach welchen Voraussetzungen die Höhe der Studienbeihilfe berechnet wird kannst du hier nachlesen.
→ Beispiele zur Berechnung findest du hier
BEACHTE: Durch den Bezug von Studienbeihilfe bist du von der Zahlung des Studienbeitrags befreit bzw. kannst den Bezug der Studienbeihilfe als Erlassgrund geltend machen.
Für Studierende mit Behinderung gibt es eine Erhöhung der jeweiligen Höchststudienbeihilfe. Der Erhöhungsbetrag richtet sich nach der Art und dem Grad der Behinderung.
Für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich die jeweilige Höchststudienbeihilfe um jährlich € 1.200,- pro Kind.
EWR-Bürger: Bei Studierenden, bei denen kein Elternteil einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, wird der Jahresbetrag der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages nicht von der Höchststudienbeihilfe abgezogen. Falls im Zuge des automatischen Verfahrens dennoch diese Beträge abgezogen worden sind, setze dich bitte mit deiner Stipendienstelle in Verbindung.
Einkommensnachweise aus dem nicht-deutschsprachigen Ausland müssen in beglaubigter Übersetzung vorgelegt werden.
Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt außerdem, wen du bestimmten Nachweispflichten nicht nachkommst.
Nähere Informationen zu den einzelnen Punkten findet ihr hier
Eine Rückzahlung schließt du aus, indem du die Hälfte der geforderten Semesterwochenstunden bzw. ECTS-Punkten nachweisen kannst (nach 2 Semestern 8 SWS bzw. 15 ECTS). Siehe hierzu auch „Beantragung & Fristen“. Wenn du ausschließlich im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen hast und dann das Studium abbrichst oder (für wenigstens ein Semester) unterbrichst, musst du Prüfungen über vier Semesterwochenstunden (8 ECTS) nachweisen können, um eine Rückzahlung auszuschließen. Seit September 2014 kann eine Rückzahlung auf maximal 36 Monatsraten aufgeteilt werden. Die Höhe kann allerdings auf 0 Euro reduziert werden, wenn es dir spätestens im 5. Semester gelingt die Kriterien für einen Weiterbezug zu erfüllen.
Um eine Rückzahlungen möglichst zu vermeiden, sind Bezieher der Studienbeihilfe gem. § 48 Abs. 4 StudFG verpflichtet, „der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden maßgeblichen Sachverhalt zu melden“ und dies ist tunlichst zu befolgen!
Des weiteren kann es zu einer Rückzahlungspflicht kommen, wenn du die Studienbeihilfe vorsätzlich durch unrichtige Angaben erschlichen hast.
Die einzelnen Punkte und Voraussetzungen könnt ihr hier nachlesen
Studienunterstützungen (SUS) können für Fernstudien im Ausland sowie für Studien an bestimmten Privatuniversitäten vergeben werden. Nähere Informationen findet ihr hier
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